Satzung
des
Architekten- und Ingenieurverein Bamberg e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Architekten- und Ingenieurverein Bamberg e.V. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung wird der Name mit dem Zusatz "e.V." geführt. Er hat seinen Sitz in Bamberg.
- Soweit in den Bestimmungen dieser Satzung männliche Bezeichnungen gebraucht werden, gelten die entsprechenden weiblichen Bezeichnungen als gleichberechtigt eingeschlossen.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zwecke und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit
(1) Zwecke des Vereins sind:
- die Förderung von Wissenschaft und Forschung
- die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege
- die Förderung von Kunst und Kultur Die Satzungszwecke werden verwirklicht durch:
- die Zusammenführung von Architekten und Ingenieuren auf dem Gebiet des Bauwesens, sowie anderen an Baukunst und Bautechnik interessierten Personen;
- die Förderung der beruflichen als auch der allgemeinen Bildung, insbesondere von Schülern und Studierenden, sowie des kulturellen Austauschs;
- Stellungnahmen gegenüber Gemeinden, Städten und Landkreisen in der Region zu Fragen der Baukultur im Rahmen der gemeinnützlichkeitsrechtlichen Zulässigkeit;
- die Information der am Thema Baukultur beteiligten Gruppen und Institutionen;
- die Information der Medien und der Öffentlichkeit über Arbeitsfelder von Architekten und Ingenieuren;
- die Pflege des wissenschaftlichen und kulturellen Arbeits- und Erfahrungsaustauschs durch regionale Vernetzung der Bauschaffenden;
- die Erhöhung von Kompetenz und Akzeptanz der Bevölkerung im Umgang mit der gebauten Umwelt;
- Vorträge, Seminare, Baustellenbesichtigungen und Studienfahrten, zu denen auch Nichtmitglieder eingeladen werden.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins können werden, Architekten und Bauingenieure und auf bauverwandten Gebieten tätige Ingenieure, sowie Studenten der oben genannten Fachrichtungen. Dem Bauwesen verbundene oder beruflich nahestehende Personen mit gleichwertigem Abschluss können aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung Mitglied werden.
- Die Aufnahme als ordentliches Mitglied erfolgt auf Antrag in Schrift- oder Textform an den Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet der gesamte Vorstand mit einfacher Mehrheit. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die Mitgliedschaft. Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
- Jedes Mitglied zahlt einen Jahresbeitrag. Die Höhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Liegt der Zeitpunkt der Aufnahme in der zweiten Jahreshälfte, so wird nur die Hälfte des Jahresbeitrags erhoben. Die Beiträge sind für das Jahr, in dem ein Austritt erfolgt, voll zu entrichten.
In Fällen besonderer Notlage eines Mitglieds kann der Vorstand auf Antrag den Beitrag stunden, ermäßigen oder erlassen.
- Alle Mitteilungen an die Mitglieder, die der Schrift- oder Textform bedürfen, werden an die dem Verein zuletzt bekannte Anschrift übermittelt.
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er wird zum Ende desjenigen Jahres wirksam, in dem er erklärt wird.
- Der Ausschluss ist zulässig, wenn ein Mitglied gegen die Ziele des Vereins verstößt oder durch sein Verhalten den Verein oder dessen Ansehen vorsätzlich oder grob fahrlässig schädigt. Dem Ausschlussverfahren muss eine mündliche oder schriftliche Abmahnung durch den Vorstand vorausgehen. Ferner ist ein Ausschluss zulässig, bei rückständigen Beiträgen für mehr als 6 Monate und nach mindestens einmaliger Anmahnung.
- Der Ausschluss erfolgt auf Vorschlag des Vorstands und wird von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen. Der Vorstand informiert das Mitglied schriftlich bevor er den Vorschlag der Mitgliederversammlung unterbreitet. Das auszuschließende Mitglied hat auf der Mitgliederversammlung die Möglichkeit, mündlich zum Ausschlussverfahren Stellung zu nehmen.
§ 5 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Sie ist vom Vorstand unter der Angabe der Tagesordnung in Schrift- oder Textform zwei Wochen vor dem Termin einzuberufen. Sie muss einberufen werden, wenn ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder dies fordert.
- Beschlussvorlagen, die eine Satzungsänderung betreffen, werden in der Einladung im Wortlaut mitgeteilt.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- Satzungsänderungen
- die Entgegennahme und Genehmigung eines Geschäfts- und Kassenberichts
- die Entlastung des Vorstands - die Wahl des Vorstands
- die Wahl der zwei Rechnungsprüfer
- die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht.
- Der Vorsitzende bzw. bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, beruft die Mitgliederversammlung ein und leitet die Sitzung.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und vom Schriftführer und Versammlungsleiter unterzeichnet. Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn binnen Monatsfrist nach Versendung des Protokolls kein Widerspruch in Schrift- oder Textform seitens der Mitglieder beim Vorstand eingegangen ist.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern (dem Schatzmeister und dem Schriftführer) und bis zu zwei Beisitzern.
- Der Schatzmeister verwaltet die Vereinsgelder und führt über Einnahmen und Ausgaben Buch. Der Schriftführer erstellt die notwendigen Protokolle über Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen.
- Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der Vorsitzende und die zwei Stellvertreter.
- Der Vorsitzende sowie die zwei Stellvertreter sind je einzelvertretungsberechtigt. Im Innenbereich gilt die entsprechende Geschäftsanweisung.
- Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte, ausgenommen die Geschäfte gemäß Absatz (6).
- Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert ab 2.500,00 € sind vereinsinterne Angelegenheiten und bedürfen im Voraus der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand wird auf drei Jahre gewählt. Nach Ablauf seiner Wahlzeit führt er die Geschäfte bis zur Wahl eines neuen Vorstands weiter.
- Die Vorstandssitzungen werden von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch einen Stellvertreter einberufen und geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind.
- Doppelmandate sind unzulässig.
§ 9 Finanzen
- Das Vermögen und die Einnahmen des Vereins dürfen nur für die in § 2 genannten Zwecke Verwendung finden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Auslagen des Vorstands oder einzelner Vereinsmitglieder können gegen entsprechenden Beleg durch den Verein erstattet werden.
- Der Verein finanziert seine Aktivitäten durch Mitgliedsbeiträge und Spenden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke geht dessen Vermögen an die Deutsche Stiftung Denkmalschutz, Schlegelstraße 1, 53113 Bonn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen oder Vermögen.
§ 10 Satzungsänderungen, Auflösung
- Zur Änderung der Satzung bedarf es eines Beschlusses von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
- Zur Auflösung des Vereins ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Sie beschließt mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder bei schriftlicher Willenserklärung.
- Wenn die Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins bestimmt, setzen die Organe ihre Arbeit fort, bis die Auflösung vollzogen ist.
Bamberg, den 20. Mai 2014